Zweck des Clubs
Art. 1
Unter dem Namen FOTO-CLUB RAPPERSWIL-JONA besteht eine am 5. Mai 1964
gegründete Vereinigung der Freunde und Interessenten der
Amateur-Fotografie.
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2
Der Club versucht, seinen Zweck zu erreichen durch: a) Veranstaltungen von Übungen und Kursen; Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen
an regelmässigen Zusammenkünften; Vorträge, Wettbewerbe und Exkursionen.
b) Führen einer Bibliothek.
c) Führen eines Fotolabors und den dazugehörenden Apparaten, Utensilien usw.
Mitgliedschaft
Art. 3
Der Club besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Passivmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Als Aktivmitglieder können Fotoakteure aufgenommen werden. Das
Stimmrecht steht nur den Aktiv- und Ehrenmitgliedern zu.
Als Passivmitglieder können Amateure, Berufsfotografen und Firmen
aufgenommen werden, die gewillt sind, den Club zu unterstützen.
Clubmitgliedern, die sich um den Club in hervorragender Weise verdient
gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie geniessen
dadurch die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind jedoch
beitragsfrei
Art. 4
Aktivmitglied des Foto-Clubs kann werden, wer in bürgerlichen Ehren und
Rechten steht. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu
richten. Dieser gibt die Namen der Angemeldeten an der nächsten
ordentlichen Zusammenkunft bzw. an der GV bekannt.
Art. 5
Der Austritt aus dem Club kann nur durch schriftliche Erklärung auf
Ende eines Kalenderjahres an den Vorstand erfolgen.
Art. 6 Clubmitglieder,
die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht
nachkommen oder dem Ansehen oder den Interessen des Clubs
zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der
Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Organisation
Art. 7
Die Organe des Clubs sind:
a) die Generalversammlung
b) die ordentlichen Zusammenkünfte und Vereinsversammlungen
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren und 1 Ersatzmitglied
Art. 8
Der ordentlichen Generalversammlung, die zu Anfang jeden Jahres erfolgt, liegen folgende Geschäfte ob:
a) Bekanntgabe der Traktandenliste
b) Protokoll der letzten Generalversammlung
c) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung mit dem Revisorenbericht.
d) Festsetzung des Jahresbeitrages
e) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Ausschluss von Mitgliedern
h) Statutenrevision
Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn die diesbezüglichen
Geschäfte in der Einladung zur Generalversammlung angezeigt werden.
Art. 9
Für Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Sie werden nur
auf besonderen Beschluss geheim vorgenommen. Bei Stimmengleichheit hat
der Präsident das Recht des Stichentscheides.
Art. 10
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, nämlich: - Präsident -
Vizepräsident - Aktuar - Kassier - und 1-3 Beisitzer.
Der Präsident und der Vizepräsident werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, übrige Vorstandsmitglieder
jährlich.
Der Präsident vertritt den Club nach innen und aussen. Er führt mit dem
Aktuar bzw. dem Kassier rechtsverbindliche Kollektiv-Unterschrift.
Der Vizepräsident und der Kassier vertreten den Präsidenten bei dessen
Verhinderung in allen seinen Funktionen. Der Kassier führt die
Buchhaltung und die Kasse sowie das Mitgliederverzeichnis.
Art. 11
Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung zu prüfen und über den Befund
der Generalversammlung Bericht zu erstatten und den Antrag zu stellen.
Finanzielles
Art. 12
Die für die Durchführung der Aufgaben des Clubs erforderlichen Geldmittel werden beschafft durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) Passivmitgliederbeiträge
c) freiwillige Spenden und ähnliche Zuwendungen.
Art. 13
Die finanziellen Beitragspflichten unserer Mitglieder werden im Beitragsreglement abschliessend geregelt, welches
integrierender Bestandteil unserer Statuten bildet. Die Mitglieder
haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe die
Generalversammlung jährlich festsetzt. (siehe Art. 8 d).
Allgemeines
Art. 14 Der
Vorstand ist ermächtigt, einmalige Ausgaben bis zum Höchstbetrag von
Fr. 1'000.--, max. Fr. 3'000.-- pro Jahr, selbständig zu beschliessen.
Für grössere Beträge ist die Genehmigung einer Vereinsversammlung
einzuholen.
Art. 15
Die Benützer von Studio und Labor sind gehalten, die Einrichtungen
sorgfältig zu behandeln. Allfällige Beschädigungen sind unverzüglich
dem Vorstand zu melden. Der Schadenstifter ist dem Club gegenüber für
den angerichteten Schaden voll haftbar.
Art. 16
Die Ausgabe der Bücher durch den Bibliothekar erfolgt nach einer
besonderen Regelung. Für Beschädigungen oder Verlust der aus der
Bibliothek stammenden Bücher haftet das Mitglied.
Art. 17
Der Club unterstützt Veranstaltungen wie unter Artikel 2a genannt mit Preisen und Beiträgen.
Auflösung des Vereins
Art. 18
Die Auflösung des Clubs kann nur durch den Beschluss der
Generalversammlung geschehen, und zwar ist dafür die
Zweidrittelsmehrheit aller Mitglieder notwendig.
Art. 19
Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen soll
zinstragend auf einem Sparkonto der St. Gallischen Kantonalbank,
Filiale Rapperswil, angelegt werden und während zehn Jahren einem neu
zu gründenden Verein mit gleichem Zweck frei zur Verfügung stehen. Nach
Ablauf dieser Frist geht das Vermögen, zusammen mit den Einrichtungen
und Apparaten, die fünf Jahre nach Auflösung des Clubs bestmöglichst zu
verkaufen sind, örtlichen wohltätigen Institutionen zu.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 23.
Februar 2007 genehmigt und ersetzen alle vorhergehenden Statuten und
Statutenänderungen.
Rapperswil-Jona, 23. Februar 2007
Beitragsreglement
1. Dieses Beitragsreglement setzt die finanziellen Beitragspflichten unserer Mitglieder fest. 2. Gemäss rechtskräftigen Beschlüssen anlässlich der GV vom 23. Februar 2007 beträgt der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr für Aktiv-Mitglieder Fr. 100.- 3. Gemäss rechtskräftigen Beschlüssen anlässlich der GV vom 23. Februar 2007 beträgt der Jahresbeitrag für das Geschäftsjahr 1999 für Passiv-Mitglieder Fr. 50.--.
4. Diese Beträge müssen an jeder GV neu festgelegt werden.
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